Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Eventtechnik-Schartner

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Die Vermietung von Eventtechnik durch die Firma Eventtechnik-Schartner, Nordring 12, 76532 Baden-Baden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie des Vertrages bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur wirksam, wenn sie schriftlich von Eventtechnik-Schartner bestätigt werden.

II. Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden

  1. Alle Angebote von Eventtechnik-Schartner sind freibleibend. Maßgeblich ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder, in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot.
  2. Angaben in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen sowie mündliche Zusagen sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung der Eigenschaften der Mietobjekte dar.

III. Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietobjekts an den Mieter und endet mit der Rückgabe. Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag.
  2. Bei verspäteter Rückgabe verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um einen weiteren Tag, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Bei Zahlungsverzug oder wesentlichen Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Mieters ist Eventtechnik-Schartner berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietobjekte zu verlangen.

IV. Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rücknahme bestätigt nicht die Mängelfreiheit des Mietobjekts.
  2. Bei verspäteter Rückgabe wird eine Vertragsstrafe fällig, bestehend in einer Erhöhung des Mietzinses um 30%, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
  3. Weitergehende Ansprüche von Eventtechnik-Schartner, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

V. Verantwortlichkeiten des Mieters

  1. Inbesitznahme des Equipments: Der Mieter muss nach Entgegennahme des Equipments und des Verbrauchsmaterials dessen einwandfreien Zustand, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen. Auftretende Störungen oder Defekte sind dem Vermieter umgehend zu melden, idealerweise schriftlich mit detaillierter Beschreibung.
  2. Betrieb und Assistenz: Der Mieter ist berechtigt, das Equipment ausschließlich durch geschultes Personal bedienen zu lassen und hat für deren sachgemäße Anleitung zu sorgen.
  3. Sicherheit und Gesundheitsvorschriften: Der Mieter beachtet die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit.
  4. Erlaubnisse und Genehmigungen: Der Mieter ist selbst für die Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen verantwortlich.
  5. Sicherheitspflichten bei der Nutzung: Der Mieter übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit während der Nutzung, einschließlich der Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften.
  6. Entlastung des Vermieters: Der Mieter hält den Vermieter von jeglichen Drittforderungen, die aus der Nichteinhaltung der Sicherheitspflichten entstehen, schadlos.
  7. Vorschriftsmäßige Nutzung: Der Mieter verpflichtet sich zur sachgemäßen Nutzung des Equipments und zum Schutz vor Missbrauch.
  8. Weitergabe und Untervermietung: Jegliche Weitergabe oder Untervermietung bedarf der expliziten Zustimmung von Eventtechnik-Schartner.
  9. Im Falle von Pfändungen: Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich über Pfändungen oder Beschlagnahmungen.
  10. Inspektion durch den Vermieter: Eventtechnik-Schartner behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarungen zu überprüfen.

VI. Mietpreisanpassungen und Haftungsfragen

  1. Mietpreisminderung: Bei signifikanten Defekten des Mietgegenstands, insbesondere bei gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen, kann der Mieter eine Reduktion des Mietpreises beanspruchen, vorausgesetzt, er trägt keine Schuld am Defekt und meldet diesen umgehend gemäß Abschnitt V. Diese Regelung findet keine Anwendung bei betroffenem Verbrauchsmaterial oder Verschleißteilen wie Lampen oder Brennern. In solchen Fällen behält sich der Vermieter das Recht vor, zeitnah ein ähnliches Mietobjekt als Ersatz bereitzustellen, um eine Mietminderung zu vermeiden.
  2. Eingeschränkte Haftung des Vermieters: Eventtechnik-Schartner haftet nicht für Schäden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Handeln vor, oder es wurden spezifische Eigenschaften des Equipments zugesichert, die nicht erfüllt sind. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden beschränkt, außer bei Vorsatz.

VI. Mietpreisanpassungen und Haftungsfragen

Der Mieter zahlt eine Sicherheitskaution für jedes gemietete Objekt, die Höhe wird im Vertrag festgelegt und ist nach der Rückgabe und Prüfung auf Mängelfreiheit zurückzuzahlen.

VIII. Zahlungsmodalitäten

  1. Zahlungsbedingungen: Mietkosten, zusätzliche Gebühren und Mehrwertsteuer sind bar zu begleichen, falls der Gesamtbetrag der Rechnung unter € 500 liegt und keine anderen Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Bei höheren Rechnungsbeträgen ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung akzeptiert.
  2. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, basierend auf 4 % über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Mieter kann einen geringeren Schaden belegen.
  3. Sofortige Fälligkeit: Sollte der Mieter mehr als zwei Wochen in Zahlungsverzug sein oder eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Lage eintreten, werden alle offenen Forderungen umgehend fällig.
  4. Stornogebühren: Für Stornierungen gelten folgende Gebühren:
    - 30 % der Auftragssumme bei Stornierung bis zu 28 Tage vor Auftragsbeginn,
    - 50 % bei Stornierung bis zu 14 Tage vorher und
    - 100 % bei weniger als 14 Tagen.

IX. Zurückbehaltungsrecht

Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zu. Eine Aufrechnung ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftigen Forderungen möglich.

X. Endbestimmungen

  1. Datenspeicherung: Kundeninformationen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.
  2. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten ist der Firmensitz von Eventtechnik-Schartner maßgeblich.
  3. Salvatorische Klausel: Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die restlichen Bestimmungen gültig.